Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) öffnet auch Ärzten ab 1. Januar 2024 Personenhandelsgesellschaften. Damit können sich Ärzte erstmals in haftungsbeschränkten Rechtsformen wie der GmbH & Co. KG zusammenschließen.

Bei den bisher für Ärzte bestehenden Rechtsformen der Partnerschaftsgesellschaft und der PartGmbB ist die Haftung der einzelnen Gesellschafter für berufliche Fehler auf die Person des bearbeitenden Partners beschränkt oder bei der PartGmbB ganz ausgeschlossen. Das MoPeG ermöglicht ab 2024 durch einen Zusammenschluss zu einer GmbH & Co. KG einen umfassenden Haftungsausschluss für die Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, unabhängig davon, ob sie durch fehlerhafte Berufsausübung entstanden sind oder nicht. Damit haftet auch für vertragliche Verpflichtungen nur noch das Gesellschaftsvermögen und nicht jeder Gesellschafter mit seinem privaten Hab und Gut.

Was das MoPeG für Ärzte bedeutet
„Es bleibt abzuwarten, wie die Landesgesetzgeber und die Ärztekammern auf die neue Rechtslage reagieren“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Hannes Wunderlich in München, „bislang steht die ärztliche Selbstverwaltung haftungsbeschränkten Rechtsformen oft kritisch gegenüber.“

Hannes Wunderlich, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Ecovis in München

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