Die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Karlsruhe kann einen wichtigen juristischen Erfolg vermelden. Nachdem in letzter Zeit unter dem Deckmantel eines Maskenbildners Friseurgeschäfte ohne entsprechende handwerksrechtliche Rolleneintragung betrieben wurden, erwirkte die Handwerkskammer Karlsruhe über ein Verfahren der Wettbewerbszentrale eine gerichtliche Klarstellung mit Signalwirkung für das Friseurhandwerk.

Mit Anerkenntnisurteil vom 14.6.2019 – Az. 18 0 4/19- untersagt das Landgericht Karlsruhe die Werbung mit Tätigkeiten aus dem Friseurhandwerk, da der Werbende nicht in der Handwerksrolle mit dem Friseurhandwerk eingetragen ist. Gegenstand der Werbung waren im Ladengeschäft und im Internet veröffentlichte Preislisten, wie sie für einen Friseursalon typisch sind. Auf diesen Preislisten wurde beispielsweise mit den Hinweisen „Waschen, Schneiden, Föhnen“, „Komplettfärbung“ und „Dauerwelle“ geworben.

Walter Bantleon, Leiter Bereich Recht und Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Karlsruhe, erläutert, dass diese Tätigkeiten zum Kernbereich des zulassungspflichtigen Friseurhandwerks gehören und damit den eingetragenen Fachbetrieben vorbehalten sind. Der Werbende hat sich darauf berufen, als Maskenbildner entsprechend tätig sein zu dürfen. Für den Maskenbildner gilt keine Meisterpflicht, allerdings unterscheidet sich das Berufsbild stark von dem des Friseurs. Maskenbildner sind bei Bühnen-, Film- und Fernsehproduktionen tätig und gestalten dort Frisuren von Darstellern mit Perücken und Haarteilen.

Laut Bantleon ist die Entscheidung über den Einzelfall hinaus von Bedeutung. Es sei immer wieder vorgekommen, dass unter dem Deckmantel eines Maskenbildners tatsächlich ein Friseursalon betrieben wurde. Diese Entscheidung stärke daher die ordnungsgemäß eingetragenen Fachbetriebe des Friseurbetriebs, die sich an die geltenden Spielregeln halten. Mit einer korrekten Anmeldung und Eintragung der Friseurbetriebe werde nicht nur der handwerkliche Befähigungsnachweis erbracht, sondern auch die richtige Zuordnung zur Berufsgenossenschaft und der Deutschen Rentenversicherung sichergestellt. Die Handwerkskammer leite im Fall der unberechtigten Handwerksausübung nicht nur wettbewerbsrechtliche Verfahren, sondern insbesondere auch Bußgeld- und Betriebsuntersagungsverfahren ein.

Vor einer Betriebsanmeldung empfiehlt es sich daher immer das Beratungsangebot der Handwerkskammer zu nutzen. Für Gründerinnen und Gründer im Handwerk werden Gründerveranstaltungen und Einzelberatungen angeboten, in denen auch der handwerksrechtliche Hintergrund für eine Selbständigkeit im Handwerk dargestellt wird.

 

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