Vom Mindestlohn über die Auswirkungen des Wachstumschancengesetzes bis hin zur möglichen Einführung der elektronischen Arbeitszeiterfassung kommen im neuen Jahr einige Gesetzesänderungen für Arbeitgeber und die Lohn- und Gehaltsabrechnung zu.

Welche gesetzliche Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung 2024 zu beachten sind, haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

Überblick: Gesetzliche Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung 2024

Nächste Stufe zur erhöhung des Mindestlohns

Die gute Nachricht gibt es für die Bezieher von Mindestlohn. Bereits 2022 wurde eine stufenweise Erhöhung des Mindestlohns beschlossen, die 2024 in die nächste Runde geht. Ab 1. Januar steigt der Mindestlohn auf 12,41 € brutto pro Stunde. 2025 kommt dann die nächste und vorerst letzte Erhöhung auf 12,82 €. Das bedeutet auch eventuelle Anpassungen für Arbeitgeber. Wir empfehlen, bereits jetzt Budgets zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Lohnstrukturen den neuen Vorgaben entsprechen.

Minijob-Grenze wird auch 2024 erhöht 

Durch die Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Minijob-Grenze von bisher 520 € auf voraussichtlich 538 € brutto im Monat. Dies ist ein Durchschnittsbetrag. So lange die Jahresverdienstgrenze von 6.456 € brutto nicht überschritten wird, können Minijobber auch mehr im Monat verdienen. Bis 2022 wurden die Stunden von Minijobbern reduziert, wenn der Mindestlohn angehoben wurde. Seit diesem Jahr werden Mindestlohn und Minijob-Grenze verbunden und gemeinsam erhöht. Da der Mindestlohn im kommenden Jahr noch einmal ansteigt, können Sie sich also bereits auch auf eine Änderung der Minijob-Grenze für 2025 einstellen, wenn Sie mit geringfügig Beschäftigten arbeiten

Auswirkungen des Wachstumschancengesetzes

Auch das von der Regierungskoalition geplante Wachstumschancengesetz bringt einige gesetzliche Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung 2024. Doch was steckt eigentlich hinter dem geplanten Wachstumschancengesetz? Ganz einfach: Die Bundesregierung will Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit für die Unternehmen in Deutschland verbessern und steuerliche Anreize für klimafreundliche Investitionen setzen. Dafür hat sie das Wachstumschancengesetz auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat das Vorhaben bereits verabschiedet (Stand 17.11.2023, u.V.). Allerdings muss es im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden: Am 24. November 2023 verwiesen die Länder das Vorhaben zur grundlegenden Überarbeitung in das gemeinsame Gremium von Bundesrat und Bundestag. Die Verabschiedung ist im kommenden Dezember vorgesehen, damit die Maßnahmen ab 1. Januar 2024 in Kraft treten können.

Die im Wachstumschancengesetz enthaltenen Maßnahmen werden in verschiedenen Gesetzen aufgenommen. Ein explizites Wachstumschancengesetz gibt es also im Grunde nicht. Einen kompakten Überblick zu den wichtigsten geplanten Inhalte des neuen Wachstumschancengesetzes finden Sie in unserer Kurzzusammenfassung.

Gesetzliche Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung 2024 betreffen auch die Auswirkungen durch das Wachstumschancengesetz. Das sollten Sie  dabei beachten:

1. DIE PAUSCHALEN FÜR VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN WERDEN ANGEHOBEN:

An jedem Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, steigt die Pauschale von 28 Euro auf 30 Euro. Am An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, dem folgenden oder dem vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, steigt die Pauschale von jeweils 14 Euro auf 15 Euro – ebenso an jedem Kalendertag, wenn der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

2. DER STEUERFREIBETRAG FÜR BETRIEBSVERANSTALTUNGEN ERHÖHT:

Voraussichtlich wird der Steuerfreibetrag für betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro angehoben.

3. DER JÄHRLICHE ABSINKBETRAG DES VERSORGUNGSFREIBETRAGS WIRD REDUZIERT:

Der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages soll beginnend mit dem Jahr 2023 nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro sinken.

4. RENTENBESTEUERUNG: DER ANSTIEG DES BESTEUERUNGSANTEILS FÜR RENTENEINTRITTSJAHRGÄNGE WIRD VERLANGSAMT:

Der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang soll ab 2023 auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Demnach soll für die Renteneintrittsjahrgänge 2023 der maßgebliche Besteuerungsanteil nur noch 82,5 Prozent anstatt 83 Prozent betragen. Nach seinem kontinuierlichen jährlichen Zuwachs wird der Besteuerungsanteil für den Jahrgang 2058 erstmals 100 Prozent erreichen.

5. DER ANSTIEG DES BESTEUERUNGSANTEILS FÜR DEN ALTERSENTLASTUNGSBETRAG WIRD VERLANGSAMT.

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils soll im Bereich des Altersentlastungsbetrags  nachvollzogen werden. Mit der Anpassung soll ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro sinken.

6. DIE GRENZE FÜR PAUSCHALE VERSTEUERUNG DER BEITRÄGE ZUR GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG WIRD AUFGEHOBEN.

Bisher können Arbeitgeber Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag soll aufgehoben werden. Damit können Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung pauschal versteuert werden, unabhängig davon, wie hoch der Beitrag tatsächlich ist.

7. DIE BERECHNUNG DER FÜNFTELREGELUNG IN DER LOHNSTEUER WIRD VEREINFACHT:

Im Rahmen des Bürokratieabbaus soll die Berechnung der Fünftelregelung in der Lohnsteuer aufgrund der Komplexität aufgehoben werden. Die Fünftelregelung kommt bisher bei außerordentlichen Einkünften zum Einsatz. Dazu zählen bspw. Abfindungen, Entschädigungen oder eine geballte Nachzahlung der Überstunden. In diesen Fällen würde die geballte Zahlung den Grenzsteuersatz und damit die Lohnsteuer bei regulärer Abrechnung stark erhöhen und den Empfänger benachteiligen. Deshalb wird beim Anheben des Grenzsteuersatzes nur ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte berücksichtigt, was ein für die Lohnabrechnung kompliziertes Verfahren darstellt, das nun abgeschafft wird. Dazu ist die ersatzlose Streichung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EstG geplant. Arbeitnehmer, die von der Steuervergünstigung durch die Fünftelregelung profitieren wollen, müssen dies im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Die Änderung ist erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 anzuwenden.

KOMMT DIE PFLICHT ZUR ELEKTRONISCHEN ARBEITSZEITERFASSUNG 2024?

Bereits seit dem BAG-Urteil in 2022 wird das neue Arbeitszeitgesetz heftig diskutiert. Denn darin soll auch die Art und Weise der Erfassung im Detail geregelt werden. Während sich die rot-grünen Regierungsparteien für klare Vorgaben wie die taggenaue, elektronische Zeiterfassung einsetzen, plädiert die dritte Regierungspartei FDP für mehr Flexibilität und zahlreiche Ausnahmeregelungen. Dennoch zeichnet es sich ab, dass sich die Parteien im kommenden Jahr auf die Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung einigen werden. Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern sollen von dieser Pflicht jedoch befreit sein.

Die Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung wird kommen.

Im Jahr 2019 forderte der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Mitgliedstaaten auf, Unternehmen zu einer systematischen Arbeitszeiterfassung zu verpflichten. Die bestätigte das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil im September 2022, ließ allerdings offen, wie diese Pflicht umgesetzt werden soll.

Die Dokumentation von Zeiten, Abwesenheiten oder Urlaubsansprüchen lässt sich elektronisch übersichtlicher und einfacher gestalten. Bereiten Sie Ihr Unternehmen also bestenfalls schon jetzt darauf vor. Die DPS|BS hat professionelle Lösungen für die Zeiterfassung von Sage und von GFOS im Portfolio. Wir beraten Sie dazu gern!

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