Die Bundesregierung hat die Regelungen zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld noch einmal bis Ende 2021 verlängert. Wie Sie als Arbeitgeber davon profitieren, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem in Berlin.

Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

Nach wie vor leiden einzelne Branchen unter Corona-Beschränkungen. Damit auch im vierten Quartal die Arbeitslosigkeit nicht weiter steigt oder sich Insolvenzen vermeiden lassen, verlängert die Bundesregierung noch einmal die vereinfachten Regelungen zum Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres. Ursprünglich galten diese Regeln nur bis 30.09.2021.

„Das hilf den finanziell stark belasteten Unternehmern insbesondere in der Unterhaltungsbranche oder im Hotel- und Gaststättengewerbe. Aber auch Unternehmen, die von der Flutkatastrophe Mitte Juli betroffen sind, profitieren“, sagt Marcus Bodem.

So funktioniert der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld

  • Betriebe bekommen bis 31.12.2021 erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Entgelt- und Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen sind. Mitarbeiter müssen vor Anmeldung der Kurzarbeit auch keine Minusstunden aufbauen.
  • Auch Sozialversicherungsbeiträge können Arbeitgeber nun bis zum 31.12.2021 voll erstattet bekommen.

Grund für die Verlängerung

Nach wie vor herrscht große Unsicherheit, wie sich die neuen Corona-Varianten ausbreiten. Zudem steigt die Impfquote nur langsam. „Die Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld sind notwendig, sonst wäre ab dem 01.10.2021 verstärkt mit Entlassungen zu rechnen. Viele Arbeitgeber werden auch nach den Lockerungen kurzfristig Kurzarbeit einführen müssen“, sagt Bodem.

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