Die Ausgestaltung der zweiten Förderphase der Corona-Überbrückungshilfe ist nun fix. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg ihre Unternehmen hin. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. „Anträge für die 2. Phase können ab sofort bis zum 31. Dezember 2020 über Steuerberater, Wirtschafts- und Buchprüfer sowie über Rechtsanwälte gestellt werden“, sagt Regina Rosenstock, Gesamtbereichsleiterin Unternehmensförderung der IHK Bonn/Rhein-Sieg: „Eine Anschlussphase über 2020 wird schon vorbereitet. Ferner will das Land Nordrhein-Westfalen aus eigenen Mitteln 1.000 Euro für den privaten Lebensunterhalt als NRW-Überbrückungshilf Plus gewähren; es gibt jedoch dazu noch keine weiteren Informationen.“

Das Hilfsprogramm des Bundes unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe II sind Unternehmen, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum haben. Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat (insgesamt maximal 200.000 Euro), wobei der Unternehmerlohn nicht förderfähig ist. Dabei werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch, 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent sowie 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent erstattet. Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind,  werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten berücksichtigt. Kosten für Auszubildende sind förderfähig.

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