Wegen der Corona-Pandemie können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis Ende 2020 Sonderzahlungen bis zur Höhe von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewähren (§ 3 Nr. 11a EStG). Die einzige Voraussetzung ist, dass diese Vergütung zusätzlich zum ohnehin gezahlten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Entgeltumwandlung ist also ausgeschlossen.

Darf das (steuerpflichtige) Weihnachtsgeld (oder 13.Gehalt zum Jahresende) um 1.500 Euro gekürzt werden, um auf diese Weise Lohnnebenkosten zu sparen?

Für die Antwort ist entscheidend, ob eine „betriebliche Übung” einen Rechtsanspruch auf das Weihnachtsgeld (oder das 13. Gehalt zum Jahresende) begründet hat.

Was ist eine betriebliche Übung?
Kurz gesagt: Eine dreimalige vorbehaltlose Zahlung, die einen Rechtsanspruch begründet. Dabei genügt es nicht, wenn im Arbeitsvertrag der Vorbehalt der Freiwilligkeit vereinbart wird. Vielmehr muss bei der jeweiligen Zahlung (z.B. auf der Überweisung oder der Lohnabrechnung) darauf hingewiesen wird, dass diese Zahlung freiwillig ist und für die Zukunft keinen Rechtsanspruch begründet. Auch wenn die letzten Zweifel hierüber ein Arbeitsgericht verbindlich ausräumt, dürfen Sie uns gern nach unserer Einschätzung fragen.

Wussten Sie, ….

  • dass die Branche unerheblich ist?
  • dass die Voll- oder Teilzeit keine Rolle spielt?
  • dass auch geringfügig Beschäftigte von dieser Sonderzahlung profitieren können?
  • dass die Sonderzahlung mehrfach, nämlich für jedes Arbeitsverhältnis gezahlt werden kann?
  • dass auch (Gesellschafter-) Geschäftsführer von der Sonderzahlung profitieren können?
  • dass die Sonderzahlung unabhängig vom Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann?
  • dass der Corona-Bonus auch in der Sozialversicherung beitragsfrei bleibt?

Die letzte Möglichkeit für den Corona-Bonus für Beschäftigte ist die Lohn-Abrechnung im Dezember 2020!

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