Unternehmen, die eine Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider betreiben, müssen den Betrieb bis zum 19. August 2018 der Behörde anzeigen. Betroffen davon ist nicht nur die Industrie und Energiewirtschaft. In Klimaanlagen verbaut kommen derartige Anlagen auch im Handel, in der Gastronomie sowie in Hotel- oder Bürogebäuden zum Einsatz. Darauf weist die IHK Saarland hin und empfiehlt eine rechtzeitige Registrierung.

Die Anzeigepflicht gilt für alle Bestandsanlagen, die vor dem 19. August 2017 errichtet wurden. Jüngere Anlagen waren bzw. sind innerhalb eines Monats nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser anzuzeigen. Für die Anzeige wurde ein bundesweites Online-Meldesystem unter www.kavka.bund.de aufgebaut. Anzeigen sollen ausschließlich über dieses Online-Portal erfolgen.

Inhalt der Anzeige sind folgende Punkte:

  • Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)
  • Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner)
  • Art der Anlage (Verdunstungskühlanlage, Nassabscheider, Kühlturm)
  • Datum der erstmaligen Inbetriebnahme

Laut einer Allgemeinverfügung des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) vom 25. Juli 2018 sind auch Überschreitungen der Maßnahmenwerte, Anzeigen von Neuanlagen, Änderungen, Stilllegung und den Betreiberwechsel über das Online-Portal zu melden. Weitere Informationen bietet die Internetseite des LUA unter https://www.saarland.de/238237.htm.

Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (42. BImSchV) gilt seit August 2017. Sie regelt die Überwachung und den Betrieb dieser Anlagen sowie die Dokumentationspflichten des Betreibers. Anlass für die Verordnung waren mehrere Fälle von Legionellen in Deutschland. Das Bakterienvorkommen in Kühltürmen, Rückkühlanlagen und Klimaanlagen gilt als Mitverursacher von Erkrankungen.

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