Viele Kinder von Ärzten studieren häufig selbst Medizin. Meistens absolvieren sie im Anschluss noch eine Weiterbildung zum Facharzt. Dann stellt sich die Frage, ob man für diese Zeit weiter Kindergeld bekommt.

Hintergrund

Eltern erhalten Kindergeld für ihre volljährigen Kinder, wenn

  • die Kinder noch nicht 25 Jahre alt sind und
  • sich in einer Ausbildung befinden (zum Beispiel Medizinstudium).

Hat das Kind sein Studium abgeschlossen, dann bekommen Eltern eigentlich kein Kindergeld mehr. Es gibt jedoch Ausnahmen. Bei einer weiteren Ausbildung, nach dem Erststudium des Kindes, können Eltern Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Die Weiterbildung muss

  1. zeitlich und inhaltlich auf das Erststudium abgestimmt sein und
  2. Voraussetzung für das angestrebte Berufsziel sein.

Sachverhalt

Eine Medizinstudentin möchte Kinderärztin werden. Nach Abschluss ihres Studiums begann sie mit der Facharztausbildung. Für diese Zeit wollte die Mutter weiterhin Kindergeld. Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch ab, weil die Tochter das Studium beendet hat und sich auch nicht mehr in Ausbildung befindet.

Urteil

Nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts Niedersachsen bekommen die Eltern für die Zeit der Facharztausbildung ihrer Tochter kein Kindergeld mehr (Urteil vom 17.11.2021, Aktenzeichen 9 K 114/21). Das Medizinstudium ist eine abgeschlossene Erstausbildung. Die Facharztweiterbildung zählts als Zweitausbildung beziehungsweise Weiterbildung.

Folgende Merkmale waren entscheidend:

  1. Sie arbeitet in Vollzeit (42 Stunden pro Woche).
  2. Sie bindet sich langfristig an einen Arbeitgeber (mindestens 60 Monate).
  3. Sie kann mit dem Studienabschluss schon voll als Ärztin arbeiten.
  4. Die Arbeitszeit übersteigt den Stundenumfang der Theorie (gemäß Weiterbildungsordnung).

Fazit

Die Tochter verdiente als Ärztin in Weiterbildung ihr eigenes Geld und kann für sich selbst sorgen. Die Mutter ist nicht mehr auf das Kindergeld angewiesen.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (20.05.2022, Aktenzeichen III R 40/21). „Wir erwarten mit Spannung wie der Bundesfinanzhof zu diesem Thema steht. Entsprechende Bescheide sollten offen gehalten werden mit Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Martin Fries in Aschaffenburg.

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